Am 01.01.2005 wurde das Freizügigkeitsgesetz der EU verabschiedet und regelt unter vertraglichen Vorrausetzungen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit mit osteuropäischen Partnerländern.
Hiervon betroffen sind auch osteuropäische Betreuungskräfte. Diese Betreuungskräfte können als Angestellte von osteuropäischen Agenturen oder in selbstständiger Tätigkeit legal in Deutschland tätig werden.
Um die Legalität zu gewährleisten, bieten sich 3 verschiedene Varianten über die wir Sie nachfolgend informieren werden.
Betreuungskräfte im Beschäftigungsverhältnis einer europäischen Dienstleistungsfirma
Hierbei ist die Betreuungskraft in einem Anstellungsverhältnis und wird von Ihrem Arbeitgeber, einem osteuropäischen Unternehmen nach Deutschland entsandt. Es ist zu beachten, dass die Betreuungskraft die Entsendebescheinigung A1 mitführen muss.
Der rechtliche Vertrag wird hierbei ausschließlich mit dem Arbeitgeber geschlossen, der wiederum die Sozialabgaben und Steuern entrichtet. Dieses Unternehmen darf auch nicht nur verwaltend tätig sein, sondern muss auch Dienstleistungen erbringen, damit kein Arbeitsverhältnis zwischen Kunde und Betreuungskraft entsteht.
Selbstständige Betreuungskräfte mit EU Gewerbe
Die Betreuungskraft ist selbstständig tätig, hat ein EU Gewerbe und ist im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit vorrübergehend in Deutschland tätig. In der Regel erfolgt hier die Vermittlung über Vermittlungsagenturen, die bis zum Eintreffen der Pflegekraft den Kunden unterstützen.
Für den Nachweis der Selbstständigkeit, hat die Betreuerin den Sozialversicherungsnachweis und die Anmeldung des Finanzamtes mitzuführen.
Des Weiteren müssen nachfolgende Kriterien erfüllt werden:
1. Die Betreuerin arbeitet auf eigene Rechnung und nicht ausschließlich für einen Kunden.
2. Es werden keine Nebenleistungen durch den Kunden gewährt (z.B. Urlaubsgeld, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall).
3. Keine Scheinselbstständigkeit (weniger als 5/6 des Gesamtumsatzes wird durch den Kunden erwirtschaftet)
4. Die Betreuungskraft kann Ihre Arbeitszeit eigenständig einteilen
Diese Punkte sind in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
Anstellung durch den Kunden
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, der Anstellung der Bereuungskraft durch den Kunden in Deutschland.Die Anstellung erfolgt hierbei nach deutschen Recht und allen finanziellen und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.
Diese Variante ist in Hinblick auf die Kosten und den Verpflichtungen, für die meisten Kunden keine Option im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten.