Zusätzlich zum Pflegegeld, bietet die Pflegekasse Betroffene und Angehörige auch weitere Unterstützungsleistungen zur Entlastung im Pflegefall.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben unabhängig von ihrem festgelegten Pflegegrad Anspruch auf eine Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und werden nicht wiederverwendet. Bitte beachten Sie, dass vom Gesetzgeber ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Produkte benannt worden sind und gekauft werden können:
Erstattungsfähige Pflegehilfsmittel
- saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch in der Mindestgröße 40 x 60 cm
- Fingerlinge für die private Pflegeperson
- Einmalhandschuhe für die private Pflegeperson
- Mundschutz für die private Pflegeperson
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch für die private Pflegeperson
- Schutzschürzen wiederverwendbar für die private Pflegeperson
- Händedesinfektionsmittel nur in flüssiger Form
- Flächendesinfektionsmittel (keine Wunddesinfektion) - nur in flüssiger Form
Diese Hilfsmittel sollen zur Erleichterung der Pflegesituation und vor allem zum Schutz Ihrer privaten Pflegeperson (Familie, Freunde, Nachbarn) dienen. Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch sind die einzigen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, die direkt für den Pflegebedürftigen vorgesehen sind. Die entstandenen Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bei der AOK PLUS bis zu einem Betrag von monatlich 40,00 EUR, bei Anspruch von Beihilfe bis zu monatlich 20,00 EUR, erstattet. Aufwendungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen, trägt der Versicherte selbst.
Quelle: AOK Plus
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag unterstützt pflegende Angehörige und fördert den Pflegebedürftigen, dass ein Verbleib im häuslichen Umfeld so lange wie möglich realisierbar ist. Anspruch auf den Betreuungbetrag haben alle Personen mit Pflegegrad 1-5 die im häuslichen Umfeld gepflegt werden.Es können monatlich bis zu 125,- Euro geltend gemacht werden und müssen detailliert abgerechnet werden.Es ist der Nachweis zu erbringen, welche Leistungen geltend gemacht werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge, können sowohl in die Folgemonate als auch in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Verhinderungspflege
Diese Unterstützung kann beantragt werden, wenn die reguläre Pflegeperson aus gesundheitlichen oder familiären Gründen kurzzeitig ausfällt.
Förderungsfähig sind Personen ab Pflegegrad 1, die Voraussetzung ist allerdings das die Pflegebedürftige Person bereits mindestens 6 Monate häuslich gepflegt wird.Die Pflegeversicherung übernimmt hier für die Dauer von maximal 6 Wochen einen Betrag in Höhe von 1.612,00 Euro. Wobei zu beachten ist, das die Ersatzpflegekraft kein Angehöriger sein darf.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege kann für vorrübergehende stationäre Pflegeaufenthalte beantragt werden und wird von der Pflegekasse mit 1.612,00 Euro und bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr getragen.Sollten hierbei noch Freibeträge aus der Verhinderungspflege bestehen können auch diese für die Kurzzeitpflege beantragt werden und somit die Dauer der stationären Pflege erhöht werden auf bis zu 8 Wochen.